Seit dem 01. Januar 2023 müssen Arbeitgeber Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen von Personen, deren Beschäftigungsverhältnis endet, grundsätzlich elektronisch bei der Agentur für Arbeit einreichen
Mit dem Wachstumschancengesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Maßnahmen zu verabschieden, die für mehr Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland sorgen sollen.
Die Sozialversicherungsträger sind gemäß § 95a des Sozialgesetzbuches IV gesetzlich verpflichtet, eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zur Verfügung zu stellen.
Das LAG Hamm hat einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zurückgewiesen, wenn es sich bei der Bewerbung um ein "Geschäftsmodell" als Einnahmequelle des Bewerbers handelt.
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