Das Bundesarbeitsministerium hat die Grundsätze für KEA – Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen – nach § 108 Abs.1 SGB IV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung überarbeitet.
Ein nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag ist formunwirksam, wenn die verwendete Signatur nicht den besonderen europäischen Anforderungen über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste entspricht.
ArbG Köln: Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bei einer Änderungskündigung wegen Betriebsverlagerung eine Tätigkeit im Homeoffice oder Mobile Office anbieten zu müssen, besteht grundsätzlich nicht.
Die neue EU-Richtlinie zum Aufenthaltstitel "EU-Blaue Karte" tritt am 17. November 2021 in Kraft und muss in den nächsten zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden (AufenthG).
Die neueste Ausgabe der von Gesamtmetall herausgegebenen internationalen sozialpolitischen Nachrichten enthält aktuelle tarif- und sozialpolitische Entwicklungen in 14 Ländern.
LAG Düsseldorf: Trotz nachgewiesener COVID-19-Infektion findet eine Nichtanrechnung der Quarantäne-Zeit auf den Urlaub nur dann statt, wenn mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
BAG: Arbeitgeber, die ihren Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten, allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen müssen, sind nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Basierend auf einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 8. Oktober 2021 hat die Bundesregierung die Liste von Staaten mit unbeschränkter Einreise aktualisiert. Dabei wurde die Ukraine von der sog. Positivliste gestrichen.