- Arbeits- und Sozialrecht
12.5.15 Verdachtskündigung im Berufsausbildungsverhältnis
Das BAG hat entschieden, dass der dringende Tatverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar machen und daher einen wichtigen Grund zur Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen kann.