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Jährliche Anpassung der Mindestgehälter für Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration
Das Bundesinnenministerium hat die Mindestgehälter für das Jahr 2026 für Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration veröffentlicht. Die ab 01. Januar 2026 geltenden Entgelte finden Sie hier.
Die Mindestentgelte für die Erteilung einer Blauen Karte EU, eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung sowie für Fachkräfte über 45 Jahren werden jährlich neu festgelegt. Folgende Untergrenzen gelten 2026:
- 50.700 € für die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG). Das entspricht 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
- 45.934,20 € für die Blaue Karte EU in Engpassberufen sowie für Berufsanfängerinnen und -anfänger (Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU). Das entspricht 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
- 45.630 € für die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung und einem im Ausland anerkannten Abschluss (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV). Das entspricht 45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
- 55.770 € für die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit vollendetem 45. Lebensjahr (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 1 Abs. 2 BeschV). Das entspricht 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Die für 2026 gültigen Mindestbeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zum Zweck der Ausbildung und Studium belaufen sich auf folgende Höhe:
- für einen Aufenthaltstitel zur betrieblichen Ausbildung (§ 16a AufenthG) von 822 €,
- für einen Aufenthaltstitel zur schulischen Ausbildung (§ 16a AufenthG) von 959 €,
- für einen Aufenthaltstitel zur betrieblichen Weiterbildung (§ 16a AufenthG) von 855 €,
- für einen Aufenthaltstitel zur schulischen Weiterbildung (§ 16a AufenthG) von 992 €,
- für einen Aufenthaltstitel zum Studium (§ 16b AufenthG), die kurzfristige Mobilität von Studierenden (§ 16c AufenthG), ein studienbezogenes Praktikum-EU (§ 16e AufenthG), zum Schulbesuch oder studienvorbereitenden Sprachkurs (§ 16f AufenthG) von 992 €,
- für Aufenthaltstitel zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (§ 16d AufenthG) von 941 € bei betrieblichen, bzw. 1.091 € bei schulischen Maßnahmen,
- für Sprachkurse, die nicht der Studienvorbereitung dienen (§ 16f Abs. 1 AufenthG), und für Aufenthaltstitel zur Suche eines Ausbildungsplatzes bzw. Studienbewerbung (§ 17 AufenthG) von 1.091 €.
Der Nachweis einer kostenfreien Unterkunft oder Verpflegung kann den geforderten Betrag entsprechend mindern. Die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit ist davon nicht beeinflusst. Der dabei geforderte vergleichsübliche Lohn kann ggf. über den ausländerrechtlichen Mindestbeträgen liegen.