- Arbeits- und Sozialrecht
- Nachwuchsgewinnung & Fachkräftesicherung
Erwerbsmigration: Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland tritt am 1.1.2026 in Kraft
Ab 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber verpflichtet, Drittstaatsangehörige bei der Anwerbung aus dem Ausland über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren (§ 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)).