BAG: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist entsprechend § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung anhört und dabei die entsprechend den für die Beteiligung des Betriebsrates gem. § 102 BetrVG geltenden Grundsätze beachtet.